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§ 78 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 78 Berichtigung personenbezogener Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung in Akten sowie Vernichtung von Akten
(1) 1Stellt das Bundeskriminalamt die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu erfüllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige Weise festgehalten wird. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung nach § 58 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu ermöglichen.
(2) 1Das Bundeskriminalamt hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten einzuschränken, wenn
- 1.
- die Verarbeitung unzulässig ist oder
- 2.
- aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine Löschungsverpflichtung nach § 77 Absatz 3 bis 5 besteht.
- 1.
- Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder
- 2.
- die personenbezogenen Daten für Zwecke eines gerichtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden müssen.
(3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betroffene Person einwilligt.
(4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2 sind die Akten an das zuständige Archiv abzugeben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im Sinne des § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes zukommt.
(5) § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 77 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes B. v. 25. März 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 25. Mai 2018
Frühere Fassungen von § 78 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.05.2018 (29.03.2019) | Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 25.03.2019 BGBl. I S. 400 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm
Artikel 1 G. v. 10.07.2006 BGBl. I S. 1458, 2007 II 857; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
§ 6 PrümerVtrG Kennung (vom 25.05.2018)
... dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes wird für die DNA-Analyse-Datei nach Artikel 2 des Prümer Vertrags oder Artikel 2 des ... Übermittlung nutzen muss. Die Einzelheiten sind in dem Verzeichnis nach § 78 des Bundeskriminalamtgesetzes zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
B. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 400
Berichtigung BKA-NSGB
... vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 78 Absatz 4 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 1 Nummer 10" zu ...
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