Tools:
Update via:
§ 78 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|
§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
(1) 1Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.
(2) 1Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. 2Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.
(3) Erteilt werden
- 1.
- das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
- 2.
- das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,
- 3.
- das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,
- 4.
- das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,
- 5.
- das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.
(4) 1Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. 2Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 78 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
aktuell | vor 30.09.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 BinSchPersV Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene (vom 14.04.2023)
... Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach 1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder 2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten ... eines nach 1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder 2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses ...
§ 80 BinSchPersV Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms (vom 14.04.2023)
... (2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die Voraussetzungen des Kapitels 2 ...
§ 81 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes (vom 30.09.2022)
... werden. (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 ...
§ 82 BinSchPersV Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses (vom 30.09.2022)
... mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab. (2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... 1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst: „Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5 ) Muster Kleinschifferzeugnis". l) Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt ... von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen." 42. In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „werden" durch die Wörter „sein und gilt befristet, ... §§ 20 und 22" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Absatz 2" durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2 und 4" ersetzt. ... Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Absatz 2" durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2 und 4" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 45. § 82 Absatz 2 ... 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend." 46. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig." 32. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Zusätzlich muss die antragstellende ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... 1061 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 130 Absatz 3 ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2 BinSchPersV § 12.07 RheinSchPersV 89 ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... 1071 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2, auch i. V. m. § 82 Absatz 2, § 129 BinSchPersV ... oder Folgeausstellung im elektronischen Format §§ 78 , 79, 80, 81 Absatz 2, § 129 BinSchPersV 89 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/78_BinSchPersV.htm