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§ 78 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 78 Ausnahmen beim Eigenanteil



(1) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(2) Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 77 Absatz 1 Satz 2 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 61 geförderten Filmvorhaben übersteigt.

 
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Zitierungen von § 78 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 FFG Zuerkennung
... einen neuen programmfüllenden Film zusätzlich den Voraussetzungen der §§ 77 bis 84 entspricht. Die antragstellende Person kann die Erfüllung der Auflagen nach ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... die Zuerkennung von Produktionsförderung im Jahr 2025 gelten § 75 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1 , § 91 Absatz 2, § 92 Absatz 2 Satz 3, für die Zuerkennung von Verleihförderung ... seiner Mitglieder. (7) Bis zum 31. Dezember 2025 gelten § 55 Absatz 3 Satz 1 und § 78 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Bezugnahme auf den Durchschnitt der Herstellungskosten auf ...