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§ 78 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist der Wert für die Zulässigkeit der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen.
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Zitierungen von § 78 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 79 GNotKG Festsetzung des Geschäftswerts
... Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden ...
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