Tools:
Update via:
§ 78 - Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
|
§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
(1) 1Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes B. v. 16. Oktober 2006 BGBl. I S. 2230 m.W.v. 18. August 2006
Frühere Fassungen von § 78 GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.08.2006 (20.10.2006) | Bekanntmachung des Neufassung des Genossenschaftsgesetzes vom 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
aktuell vorher | 18.08.2006 | Artikel 3 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911 |
aktuell | vor 18.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 79 GenG Auflösung durch Zeitablauf (vom 18.08.2006)
... beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist ...
§ 160 GenG Zwangsgeldverfahren (vom 22.07.2017)
... der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2 , § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. ...
Zitat in folgenden Normen
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009)
... der Auflösung und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78 , 79, 79a, 117 des Gesetzes; 7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer ...
§ 20 GenRegV Eintragung der Auflösung (vom 01.01.2007)
... in das Register der Hauptniederlassung erfolgt 1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen ...
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 42 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... erfolgt die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79a, §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 83 des ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 4 EGSCE Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister
... in das Register der Hauptniederlassung erfolgt 1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen ...
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft § 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung §§ 78a und 78b (weggefallen) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... Genosse" durch die Wörter das Mitglied" ersetzt. 82. § 78 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden. § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/78_GenG.htm