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§ 78 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)

neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1 Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
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§ 78



(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder

2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.

 
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Zitierungen von § 78 SGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 71 SEG Vorverfahren
...  § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 81 SGB V Satzung (vom 20.07.2021)
... der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht ...
§ 97 SGB V Berufungsausschüsse (vom 01.07.2008)
... anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ). (4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im ...
§ 103 SGB V Zulassungsbeschränkungen (vom 01.09.2020)
... zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren ( § 78 des Sozialgerichtsgesetzes ) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem ...
§ 106c SGB V Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vom 26.11.2019)
... anzuwenden. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes . Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte Maßnahme hat keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 2 GKV-VSG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... anzuwenden. Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren im Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss festgesetzte ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 1 GKV-VStG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2013)
... 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Bereich des Bundesministers der Verteidigung
A. v. 09.06.1976 BGBl. I S. 1492; aufgehoben durch VI. A. v. 16.01.2006 BGBl. I S. 273
§ 3 BMVgWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 ... falls im Einzelfall nach § 88 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gegen einen von mir erlassenen Verwaltungsakt unmittelbar Klage ...