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§ 78 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
- 1.
- keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
- 2.
- das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
- 4.
- der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
- 5.
- die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- 6.
- der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
- 7.
- keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
- 8.
- die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
- 9.
- die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
- 2.
- die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
- 3.
- die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
- 1.
- das Vorhaben
- a)
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- b)
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- c)
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- d)
- hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
- 2.
- die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
(6) 1Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
- 1.
- in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
- 2.
- ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214 m.W.v. 7. Juli 2023
Frühere Fassungen von § 78 WHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 78 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023)
... Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer ausbaut, 16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert, ...
§ 108 WHG Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (vom 31.08.2021)
... mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem ...
Zitat in folgenden Normen
Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 246c BauGB Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung (vom 08.07.2024)
... insbesondere die baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete in § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder, bleiben unberührt. ...
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 68 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78 WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, § 78a WHG i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG, ...
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 905; zuletzt geändert durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 50 AwSV Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
... von den Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 49 Absatz 4 entsprechend. (3) § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie weiter gehende landesrechtliche Vorschriften für Überschwemmungsgebiete bleiben ...
Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Absatz 1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78 , 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von ... sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit ... 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78 , 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. ... Absatz 1 WHG sollen Siedlungen und raumbedeutsame bauliche Anlagen entsprechend den Regelungen der §§ 78 , 78a WHG nicht erweitert oder neu geplant, ausgewiesen oder errichtet werden. Die Minimierung von ... der Siedlungsentwicklung wird auf die vorrangigen, fachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 und 78a WHG verwiesen. Dieser Verweis umfasst auch die in §§ 78, 78a WHG geregelten ... Regelungen der §§ 78 und 78a WHG verwiesen. Dieser Verweis umfasst auch die in §§ 78 , 78a WHG geregelten Voraussetzungen, unter denen eine Erweiterung, Neuplanung, Ausweisung oder ... sie raumbedeutsam sind, weder geplant noch zugelassen werden, es sei denn, sie können nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden: 1. Kritische Infrastrukturen mit ... 1 gilt nicht für die Fachplanung nach § 5 NABEG; die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78 , 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. ... unter den Vorbehalt gestellt ist, dass sie keine Anwendung auf Infrastrukturen findet, die nach § 78 Absatz 5, 6 oder 7 oder § 78a Absatz 2 WHG zugelassen werden können. Die Festlegung II.2.3 geht also nicht ... geregelten Einschränkungen hinaus. Ob eine Infrastruktur oder Anlage nach den §§ 78 , 78a WHG zulässig ist, ist „ebenenspezifisch" zu prüfen, also nur insoweit, ... und von Hochwasserrückhalteräumen. Die Anwendbarkeit von Satz 1 sowie der §§ 78 , 78a WHG auf die Zulassung von Vorhaben nach §§ 18 ff. NABEG bleibt unberührt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... ersetzt. dd) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. entgegen § 78 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 8, eine dort genannte Anlage errichtet oder erweitert,". ...
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... insbesondere die baulichen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete in § 78 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Vorschriften des Bauordnungsrechts der Länder, bleiben unberührt. ...
Artikel 5 BauLPDigG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... § 78 Absatz 3 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3901
Artikel 2 BImSchGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden." 6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für die Erteilung der Genehmigung gilt ... mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem ...
Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Sachsen)
B. v. 19.02.2014 BGBl. I S. 112, 113
Bekanntmachung LRAbwBek
... S. 503) f) 8. August 2013 § 78 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsge- setzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern)
B. v. 17.03.2010 BGBl. I S. 275
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 1. März 2010 § 78 Absatz 1 Nummer 8 des Wasserhaushalts- gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Rheinland-Pfalz)
B. v. 08.01.2014 BGBl. I S. 12
Bekanntmachung LRAbwBek
... 5 des Grundgesetzes d) 6. Oktober 2010 § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasser- haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Rheinland-Pfalz)
B. v. 14.04.2016 BGBl. I S. 715
Bekanntmachung LRAbwBek
... Grundgesetzes d) 30. Juli 2015 § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Wasser- haushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. ...
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen)
B. v. 17.05.2011 BGBl. I S. 842
Bekanntmachung LRAbwBek
... Nummer 5 des Grundgesetzes d) 15. Mai 2010 § 78 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushalts- gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) ...
Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... „§ 77 Rückhalteflächen, Bevorratung". e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für ... e) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete". ... Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete". f) Nach § 78 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 78a Sonstige ... anzuerkennen sind." d) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 2. 7. § 78 wird wie folgt gefasst: „§ 78 Bauliche Schutzvorschriften für ... bisherige Satz 3 wird Absatz 2. 7. § 78 wird wie folgt gefasst: „ § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In ... gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend." 8. Nach § 78 werden die folgenden §§ 78a bis 78d eingefügt: „§ 78a ...
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