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§ 78 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied



1Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das als General-Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, um sicherzustellen, dass die Clearing-Dienste nur für solche Personen erbracht werden, die dafür geeignet sind und die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorher festgelegte eindeutige Kriterien erfüllen. 2Es muss diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegen, die dafür sorgen, dass die Risiken für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Markt verringert werden. 3Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und der jeweiligen Person bestehen, der die im Zusammenhang mit diesem Dienst bestehenden Rechte und Pflichten regelt.





 

Frühere Fassungen von § 78 WpHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 WpHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WpHG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ...
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
... von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach ...
§ 18 WpHG Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland; Verordnungsermächtigung (vom 10.11.2021)
... Nr. 600/2014, der Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach den §§ 63 bis 83 oder entsprechender ausländischer Vorschriften durch eine Zweigniederlassung im Sinne ...
§ 90 WpHG Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 03.01.2018)
... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78 , 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und ...
§ 91 WpHG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 03.01.2018)
... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78 , 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, ohne über die in § 78 Satz 1 genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 96. als ... Clearing-Mitglied für eine andere Person handelt, ohne zuvor mit dieser Person eine nach § 78 Satz 3 erforderliche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KAGB Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... an geeignete Stellen zu melden. Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend. Die ...

Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
§ 2 WpDPV Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
... 72 Absatz 1 bis 3, 6 bis 8, den §§ 74, 75 Absatz 1 bis 4 und 6, den §§ 77, 78 , 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 2 bis 4, 6, 8 bis 13, nach § 81 sowie den ...
§ 11 WpDPV Verhaltenspflichten, Organisationspflichten und Aufzeichnungspflichten
... Anforderungen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; 19. die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbringen von ...
Anlage WpDPV (zu § 18 Absatz 1) Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 18 Absatz 1 WpDPV *) (vom 01.01.2020)
... der systematischen Internalisierer und Ausführungsplätze 16 § 78 WpHG ; Art. 24 − 27 Del. VO (EU) 2017/589 Erbringen von Clearing Diensten als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 2 CCP-RR-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
...  „Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. ... 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" durch die Wörter „§§ 63 bis 83 und 85 bis 92 sowie ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... Verordnungsermächtigung § 77 Direkter elektronischer Zugang § 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied § 79 Mitteilungspflicht von systematischen ... 9, 31 bis 34 und 34b bis 36b" durch die Wörter „§§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92" und die Wörter „Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. ... von der Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 4, 8 oder 15 Gebrauch machen, gelten die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für Unternehmen, die von einer Ausnahme nach Absatz 1 ... von einer Ausnahme nach Absatz 1 Nummer 9 oder 10 Gebrauch machen, gelten die §§ 22, 63 bis 83 und 85 bis 92 entsprechend." e) Folgender ... 77. Nach § 76 werden die folgenden §§ 77 und 78 eingefügt: „§ 77 Direkter elektronischer Zugang (1) Ein ... die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu überprüfen. § 78 Handeln als General-Clearing-Mitglied Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ... geregelten Rechte und Pflichten sind mit Ausnahme von § 63 Absatz 2, den §§ 72 bis 78 , 80 Absatz 1 bis 6 und 9 bis 13, den §§ 81, 84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und ... erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78 , 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz ... als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, ohne über die in § 78 Satz 1 genannten Systeme und Kontrollen zu verfügen, 96. als ... Clearing-Mitglied für eine andere Person handelt, ohne zuvor mit dieser Person eine nach § 78 Satz 3 erforderliche schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der wesentlichen Rechte und Pflichten ...
Artikel 12 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 6. § 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend." 7. ...