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§ 79 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 79 Öffentliche Bekanntmachungen



(1) Die nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger, den Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger, die Landeswahlleiter im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Innenministeriums, die Kreis- oder Stadtwahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Kreise und kreisfreien Städte bestimmt sind, die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise.

(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(3) 1Der Inhalt der nach dem Europawahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 37 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 72 Absatz 1 und § 77 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.



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Frühere Fassungen von § 79 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.08.2023Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 79 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EuWO Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, über die Erteilung von Wahlscheinen und über die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des Wahlrechts von Unionsbürgern (vom 24.12.2013)
... Bekanntmachung ist nach Anlage 6A von dem Bundeswahlleiter unbeschadet der Regelung in § 79 Abs. 1 durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in jeweils einer überregionalen Tages- ...
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
... bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden ( § 79 Europawahlordnung ). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden ( § 79 Europawahlordnung ). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Artikel 1 8. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... sie ihm erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist vorliegen." 31. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Inhalt der nach dem ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... eingefügt. 16. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 6 Satz 1, § 79 Absatz 1 und § 86 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Innern" durch die Wörter ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... des abgebenden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu vermerken." 15. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „in den Amtsblättern oder Zeitungen, die allgemein für ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... an welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt worden sind." 20. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz" durch das Wort „Europawahlgesetz" ersetzt. ...