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§ 79 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen



(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist, gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Studierenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist. 2Das Prüfungsamt kann abhängig von der Schwere des Verstoßes

1.
die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsteils anordnen,

2.
die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Zwischenprüfung oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(3) 1Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit oder nach dem Diplomkolloquium festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 2Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der Zwischenprüfung festgestellt wird, entscheidet abweichend von Absatz 2 Satz 1 das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.