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§ 79 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 79 Nutzungsrechte
(1) 1Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. 2§ 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. 2Die Kündigung ist zulässig
- 1.
- nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und
- 2.
- wenn der Tonträgerhersteller innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung G. v. 20. Dezember 2016 BGBl. I S. 3037 m.W.v. 1. März 2017
Frühere Fassungen von § 79 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2017 | Artikel 1 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3037 |
aktuell vorher | 06.07.2013 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 02.07.2013 BGBl. I S. 1940 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 BGBl. I S. 2513 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 79 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 80 UrhG Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (vom 06.07.2013)
... anzuwenden. (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 ...
§ 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers
... Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre ...
§ 137m UrhG Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU (vom 06.07.2013)
... 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für ...
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... und Verbreitung § 78 Öffentliche Wiedergabe § 79 Nutzungsrechte § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 UrhVergÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung." 11. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1940
Artikel 1 9. UrhGÄndG
... Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text". b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 79a Vergütungsanspruch des ... davon, ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind." 3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Unterlässt es der ... kann der ausübende Künstler nicht verzichten." 4. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: „§ 79a Vergütungsanspruch ... Angabe „§§ 77 und 78" durch die Wörter „§§ 77, 78 und 79 Absatz 3" ersetzt. 6. § 82 wird wie folgt gefasst: „§ ... 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für ...
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Artikel 1 2. InfoGesellUrhRG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Die Frist ist nach § 69 zu berechnen." 17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 ...
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