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§ 7 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)
V. v. 11.02.2015 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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§ 7 Kalkulatorische Kosten
(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
- 1.
- kalkulatorische Versorgungszuschläge,
- 2.
- kalkulatorische Abschreibungen,
- 3.
- kalkulatorische Zinsen,
- 4.
- kalkulatorische Mieten,
- 5.
- kalkulatorische Wagnisse.
(2) 1Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
- 1.
- 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
- 2.
- 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
- 3.
- 36,9 Prozent für den höheren Dienst.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) 1Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) 1Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.
Text in der Fassung des Artikels 46 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 7 AGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 46 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 23.10.2018 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 17.10.2018 BGBl. I S. 1701 |
aktuell | vor 23.10.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 AGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AGebV Grundsätze
... der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor. (3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
V. v. 17.10.2018 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 3. AGebVÄndV Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 46 11. ZustAnpV Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
... In § 7 Absatz 4 Satz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober ...
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