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§ 7 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 7 Laufbahnbefähigung



Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder

2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:

a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder

b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.





 

Frühere Fassungen von § 7 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 16.08.2021 BGBl. I S. 3582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BLV Einfacher Dienst (vom 20.08.2021)
... Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung ...
§ 19 BLV Mittlerer Dienst (vom 20.08.2021)
... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene ...
§ 20 BLV Gehobener Dienst (vom 20.08.2021)
... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen ...
§ 21 BLV Höherer Dienst (vom 20.08.2021)
... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen ...
§ 22 BLV Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
... Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine ...
§ 44 BLV Wechsel von einem anderen Dienstherrn (vom 20.08.2021)
... Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 26 sowie § 43 entsprechend anzuwenden. (2) Auf ...
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Bescheids über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch." 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 ... durch einen Punkt ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 ... durch einen Punkt ersetzt. c) Buchstabe d wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 4 ... b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3. 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 4 ... b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4. 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 4 ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 6. In § 7 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung" die ... Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der ... vom 30. November 2004 (BGBl. I S. 3185) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... vom 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
§ 11 KrimLV Laufbahnwechsel (vom 01.04.2020)
... oder ihre oder seine Vertretung. § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7 , 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... die Wörter „Auswahlverfahren und in Prüfungsverfahren" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Laufbahnbefähigung  ... ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Laufbahnbefähigung Bewerberinnen und Bewerber erlangen die ... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus." ... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen Folgendes voraus: 1. eine abgeschlossene ... (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen ... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus: 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 15.08.2016 BGBl. I S. 1981
Artikel 1 2. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buchstabe a setzt voraus: 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit (LAP-gehD-BAV)
V. v. 07.08.2001 BGBl. I S. 2222; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.01.2017 BGBl. I S. 89
§ 2 LAP-gehD-BAV Erwerb der Befähigung (vom 14.02.2009)
... und Bestehen der abschließenden Prüfung nach Maßgabe des § 44 (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung), 3. ein Studium am ... für Arbeit (ASPO) in der Fassung vom 11. Dezember 1992 (ANBA 1993, S. 90) (§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung), 4. eine ...