(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach §
11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach §
11 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
§ 29 BierStG Durchführung (vom 06.12.2024) ... zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen, 6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3 , insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur ...
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 48 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 14 BierStV Registrierter Versender (vom 01.11.2022) ... Wer als registrierter Versender nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im ... andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der ...
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109