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§ 7 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Änderung von Verhältnissen



(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2Zu den anzuzeigenden Änderungen gehört oder gehören auch

1.
eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,

2.
bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,

3.
die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder

4.
die Auflösung des Unternehmens.

3Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Steuerlagers oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.

(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2Hierzu gehören insbesondere

1.
seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,

2.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

3.
die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und

4.
jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.

(3) 1Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. 5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.

(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:

1.
der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,

2.
die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder

3.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 7 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BierStV Registrierter Empfänger (vom 01.11.2022)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 14 BierStV Registrierter Versender (vom 01.11.2022)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 ...
§ 35 BierStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall ...
§ 35a BierStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach ...
§ 37 BierStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des ...
§ 39a BierStV Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein (vom 13.02.2023)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 7, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Änderung von Verhältnissen  ... durchgeführt." 11. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 20. § 15 wird wie folgt geändert: a) In ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall nach ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall nach § 20b ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis des ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6 ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend.  ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2 ...