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§ 7 - Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 05.10.2023; FNA: 7847-31-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Nutzungsmöglichkeit von Kennzeichen und Logos
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes darf zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden.
(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen
- 1.
- zur Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden, welche die Voraussetzungen des jeweiligen Kennzeichens oder Logos erfüllen, und
- 2.
- darüber hinaus genutzt werden, wenn unabhängig von einer Zutat oder einem Erzeugnis der ökologische Landbau beworben wird, solange nicht der Eindruck erweckt wird, dass der Herstellungsprozess im Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 erfolgt.
Zitierungen von § 7 Bio-AHVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 Bio-AHVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Bio-AHVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Bio-AHVV Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils
... nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und 2. den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des ...
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