Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.01.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 7 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 30.11.2020 BAnz AT 01.12.2020 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 02.12.2020; FNA: 860-5-63 Sozialgesetzbuch
|
§ 7 Abrechnung der Leistungen
(1) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen und die Sachkosten nach den §§ 9 bis 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat.
(2) 1Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests nach § 11 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Einrichtung ihren oder das Unternehmen seinen Sitz hat. 2Die Absätze 4 und 5 gelten für die Abrechnung nach Satz 1 entsprechend. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests von Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 3 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, über eine Pflegekasse entsprechend der in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren abzurechnen. 4Die durch diese Verordnung anfallenden Kosten gelten für Einrichtungen und Unternehmen nach Satz 3 als infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallende, außerordentliche Aufwendungen. 5Für die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests können Sammelabrechnungen verwendet werden. 6Zahnarztpraxen und Rettungsdienste rechnen die Sachkosten unter Angabe ihres bundeseinheitlichen Kennzeichens nach § 293 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben.
(3) 1Ausschließlich die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen nach § 12 mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk der Leistungserbringer seinen Sitz hat. 2Leistungen nach § 12 Absatz 1, 2 und 4 im Zusammenhang mit der Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 dürfen nicht abgerechnet werden; dies gilt nicht für die Testung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 6.
(4) 1Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 6 Nummer 1 festgelegten Angaben in den Abrechnungsunterlagen auftragsbezogen zu dokumentieren und quartalsweise oder monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermitteln. 2Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der getesteten Person aufweisen. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung von Leistungen nach den §§ 11 und 12 den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. 4Die erforderlichen Angaben sind elektronisch zu übermitteln.
(5) Die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer haben die nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(6) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 1. Februar 2021 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag das Nähere fest über
- 1.
- die von den Leistungserbringern für die Abrechnung und für Zwecke des § 15 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendigen Auftrags- und Leistungsdokumentation,
- 2.
- die Form der Abrechnungsunterlagen,
- 3.
- die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 berechtigten Leistungserbringer und der nach § 6 Absatz 3 berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen und
- 4.
- die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen.
(7) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt spätestens bis zum 1. Februar 2021 im Benehmen mit den maßgeblichen Verbänden der Ärzte und Einrichtungen, die Leistungen der Labordiagnostik erbringen, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, dem Deutschen Städtetag und dem Deutschen Landkreistag Form und Inhalt des nach § 6 Absatz 1 Satz 3 zu verwendenden Vordrucks bundeseinheitlich fest. 2Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4 genannten Fällen und in den Fällen der §§ 3 und 4 danach zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist. 3Im Vordruck ist sicherzustellen, dass für die bestätigende Diagnostik im Falle der Durchführung eines laborgestützten Antigen-Tests keine erneute Laborüberweisung erforderlich ist. 4Der Vordruck soll spätestens ab dem 1. Januar 2021 elektronisch ausgestaltet werden.
(8) Festlegungen und Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 7 Absatz 6 und 7 in der am 15. Januar 2021 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten der Vorgaben nach den Absätzen 6 und 7 fort.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung V. v. 15. Januar 2021 BAnz AT 15.01.2021 V1 m.W.v. 16. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 7 TestV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 16.01.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TestV Leistungserbringung (vom 16.01.2021)
... nur mit der Durchführung von PoC-Antigen-Tests beauftragt werden. Der nach § 7 Absatz 7 Satz 1 festgelegte Vordruck ist zu verwenden. (2) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 16.01.2021)
... (8) Festlegungen und Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 7 Absatz 6 und 7 in der am 15. Januar 2021 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten der Vorgaben nach den ...
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... oberste Landesgesundheitsbehörde: 1. den jeweiligen Gesamtbetrag der sich nach § 7 Absatz 1 bis 3 ergebenden Abrechnung, 2. den Gesamtbetrag der für die Errichtung und den Betrieb ... die von ihnen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 6 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 ...
§ 15 TestV Transparenz
... Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln: 1. die Anzahl der nach § 7 Absatz 1 abgerechneten Leistungen, differenziert nach den §§ 9 bis 11, und den jeweiligen ... 9 bis 11, und den jeweiligen Gesamtbetrag der Abrechnung, 2. die Anzahl der nach § 7 Absatz 2 abgerechneten PoC-Antigen-Tests und den Gesamtbetrag der Abrechnung, 3. die Anzahl der ... PoC-Antigen-Tests und den Gesamtbetrag der Abrechnung, 3. die Anzahl der nach § 7 Absatz 3 abgerechneten Leistungen und den Gesamtbetrag der Abrechnung, 4. die vom ... 8 Satz 3. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sind nach den Vorgaben des § 7 Absatz 6 und 7 zu differenzieren. (2) Kassenärztliche Vereinigungen, die für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 15.01.2021 BAnz AT 15.01.2021 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests pro Monat beschafft und genutzt werden" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 27.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V2; aufgehoben durch § 19 Abs. 2 V. v. 08.03.2021 BAnz AT 09.03.2021 V1
§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen
... (8) Festlegungen und Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 7 Absatz 6 und 7 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 24. Januar 2021 geltenden Fassung gelten bis zur Neufestlegung der Vorgaben nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Coronavirus-Testverordnung.htm