1Als interoperable Formate nach
§ 6 Absatz 1 gelten offene, international anerkannte Standards und vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung bereitgestellte Profile über offene, international anerkannte Standards.
2Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 1 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen.
3Sobald Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach
§ 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, kann der Hersteller auch diese verwenden.
Anlage 2 DiPAV Fragebogen gemäß den §§ 6 und 7 (vom 26.03.2024) ... Pflegeanwendung exportieren? 1. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten können ... Pflegeanwendung exportieren? 2. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, Pflegebedürftige können für ihre Versor- gung relevante ... Medizingeräten? 3. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist in der Lage, Daten aus von ... genutzt werden? 4. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen ... tiert werden. 5. § 7 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen vorgenommen hat, sind diese in ...
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a