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§ 7 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Prüfungstermine und Prüfungsorte
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
(2) 1Der Leiter der Prüfungskommission setzt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zugelassenen Prüflingen schriftlich oder elektronisch bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Ablauf der Prüfung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_EPSPV.htm