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§ 7 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Lager für Energieerzeugnisse
(1) 1Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steueraussetzung gelagert, empfangen oder versandt werden. 2Das Lager muss dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
(2) 1Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) 1Das Lager kann auch der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. 2Will der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2 werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden sein (zugelassener Einlagerer). 3Diese wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. 4Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse ausschließlich nach § 2 Absatz 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken entnommen werden sollen. 5Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25, 26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine Lagerstätten besitzt.
(6) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Hauptzollamt auf Antrag eine Erlaubnis nach Absatz 2 für Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, die
- 1.
- nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 versteuert werden sollen,
- 2.
- zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 abgegeben werden sollen oder
- 3.
- an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet abgegeben werden sollen, ohne nach den §§ 10 bis 13 befördert zu werden,
(7) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert werden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 7 EnergieStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 4 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2483 |
aktuell vorher | 15.09.2018 | Artikel 1 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018 vom 26.06.2018 BGBl. I S. 888 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 BGBl. I S. 3299 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.07.2009 BGBl. I S. 1870 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EnergieStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnergieStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EnergieStG Steueraussetzungsverfahren (vom 01.04.2010)
... für Energieerzeugnisse (§ 6), 2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7 ). (3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, denen die Erlaubnis ... Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz ...
§ 8 EnergieStG Entstehung der Steuer bei Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr (vom 13.02.2023)
... unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war. Der zugelassene Einlagerer ( § 7 Abs. 4 Satz 2 ) wird für die von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernten ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere a) das Erteilen und das Erlöschen einer ... die Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in einer Freizone abweichend von § 7 geringere Anforderungen zu stellen, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse in der ...
Zitat in folgenden Normen
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2728, 2022 I S. 2098; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 3 BEHG Begriffsbestimmungen (vom 16.11.2022)
... c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer); 4. ...
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 225
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 09.07.2024)
... im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Abs. 1 des ... abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes ... 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat. (4) ...
Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Anlage 2 EBeV 2022 (zu den §§ 6, 7, 10 und 11) Mindestinhalt eines jährlichen Emissionsberichts
... Behörde, b) Name, Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes , c) Art des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) ...
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... c) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2 , § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt, d) ...
Anlage 3 EBeV 2030 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
... b) Name des Einlagerers sowie Aktenzeichen und Unternehmensnummer des Einlagerers nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Energiesteuergesetz , c) Bezeichnung des aus dem Steuerlager in Verkehr gebrachten Brennstoffs, ...
Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 1 EnergieStV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024)
... in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum Straßenverkehr; ...
§ 16 EnergieStV Antrag auf Lagererlaubnis (vom 01.01.2018)
... Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des ... § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich ... der Erlaubnis zu beantragen. In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des ... nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung ...
§ 17 EnergieStV Einrichtung des Lagers (vom 01.01.2018)
... den zugelassenen Zapfstellen entnehmen. (5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ...
§ 18 EnergieStV Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Lagererlaubnis (vom 01.07.2021)
... Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § ... 6 des Gesetzes und 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde. (2) Für die Überprüfung der ...
§ 19 EnergieStV Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... abzuliefern. Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu führen. (3) ... teilnehmen. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes. (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager die ... einzubeziehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes. (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können ...
§ 21 EnergieStV Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten (vom 01.07.2021)
... Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Hauptzollamt zu beantragen, das ...
§ 22 EnergieStV Lager ohne Lagerstätten (vom 01.07.2021)
... und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten ( § 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten des Inhabers des Lagers ...
§ 25 EnergieStV Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer (vom 01.01.2018)
... Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2 , § 8 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 23 Absatz 5, § 24 Absatz ...
§ 33 EnergieStV Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... Empfänger im Einzelfall. (7) Für Lager ohne Lagerstätten ( § 7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden ...
§ 38 EnergieStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die ...
§ 38a EnergieStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... zugegangen ist. (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Versandorte die ...
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 183
§ 1 36. BImSchV Einlagerer (vom 01.01.2022)
... das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes , hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die ... des § 37a Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Biokraftstoffquotengesetz (BioKraftQuG)
G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66, 2007 I S. 1407
Artikel 3 BioKraftQuG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
... im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... nach der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". e) Die Zwischenüberschrift ... in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum ... a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des ... § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes unter Steueraussetzung lagern oder Energieerzeugnisse nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes unter Steueraussetzung abgeben will, hat die jeweilige Erlaubnis nach amtlich ... Erweiterung der Erlaubnis zu beantragen. In den Fällen, in denen bereits eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des ... nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes erteilt wurde und die Erlaubnis auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erweitert werden soll, hat er abweichend von Satz 1 eine formlose Erklärung ... 17 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Für Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass lediglich ... erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a), 2. die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § ... 6 des Gesetzes und 3. der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde." 10. § 19 wird wie folgt geändert: ... „Der Inhaber eines Lagers hat für seine Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes anstelle eines Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu führen." ... „Die Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes." c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... „Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes." 11. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ... nach § 24 wird wie folgt gefasst: „Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes". 14. § 25 Satz 1 wird wie folgt ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2291
Artikel 1 1. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... werden nach dem Wort „anschließt;" die Wörter „in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes tritt der Dritte (Einlagerer) als Verantwortlicher an die Stelle des Steuerlagerinhabers;" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu ... Empfänger im Einzelfall. (7) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Absatz 5 des Gesetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch den empfangenden ...
Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 EnergieStSpAusglG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4458; 2022 BGBl. I S. 1024
Artikel 1 THGMQWG Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (vom 01.10.2021)
... abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes ... 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer, 2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat." e) Der bisherige ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;". 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gelagert" ein Komma und werden die Wörter „empfangen ...
Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 1 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung des Energiesteuergesetzes
... die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Angabe „2710 19 41 bis ...
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Artikel 6 4. VerbrStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... Steueraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2)." 6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen." 7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie wird auf Antrag unter ... eröffnet worden." 40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1 und ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. BEHGÄndG Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage, d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);". c) ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3299, 2018 I 126, 1094
Artikel 1 2. EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig." 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote (36. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3396; ersetzt durch Artikel 1 V. v. 29.01.2007 BGBl. I S. 60
§ 1 36. BImSchV Einlagerer
... Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen ... des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind. ...
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