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§ 7 - Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG k.a.Abk.)
Artikel 53 G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1065; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 800-19-3 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 800-19-3 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern,
- 1.
- solange der Arbeitnehmer die von ihm nach § 5 Abs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 2.
- wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6) verhindert.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
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Zitierungen von § 7 Entgeltfortzahlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntgFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntgFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 EntgFG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
... Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der ... nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ...
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