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§ 7 - Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2152 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 06.07.2017; FNA: 800-30 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Entgeltgleichheitsgebot
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.
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Zitierungen von § 7 EntgTranspG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EntgTranspG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntgTranspG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EntgTranspG Unwirksamkeit von Vereinbarungen
... Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen § 3 oder § 7 verstoßen, sind unwirksam. (2) Die Nutzung der in einem ...
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