(1) 1Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
-
- Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)}
Die Faktoren haben folgende Bedeutung:
C
i = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MC
i = Mindestbeitrag gemäß
§ 5 Absatz 2,
CR = Beitragsrate,
ARW
i = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CD
i = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ = Korrekturfaktor.
2Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MC
i oder das Ergebnis der Formel CR x ARW
i x CD
i x µ.
(2)
1Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich.
2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach
§ 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.
(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den
§§ 8 bis 12 ermittelt wird.
(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach
§ 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.
(5)
1Der Korrekturfaktor ist für alle CRR-Kreditinstitute, die nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichtet sind, einheitlich.
2Die Entschädigungseinrichtung ermittelt den Korrekturfaktor, indem die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute nach
§ 6 Absatz 4 durch die Summe der Produkte aus aggregiertem Risikogewicht und gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts geteilt wird.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Zweite Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 337