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§ 7 - Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 7 Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 6 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Bei der Bildung mehrerer Briefwahlvorstände nach § 5 Abs. 1 des Europawahlgesetzes für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt sowie bei der Bildung von Briefwahlvorständen nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
- 2.
- Wieviel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
- 3.
- Wird im Rahmen einer Anordnung nach § 5 Abs. 2 des Europawahlgesetzes für mehrere Gemeinden ein Briefwahlvorstand gebildet, ist eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl zu betrauen.
- 4.
- Die Mitglieder des Briefwahlvorstandes sind nach Möglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt wahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder Stadtwahlleiters wohnen, bei Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder für mehrere Gemeinden eines Kreises nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.
- 5.
- 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstandes öffentlich bekannt, weist den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten hin, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; Entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Kreis und für eine kreisfreie Stadt. 2Werden Briefwahlvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden eines Kreises gebildet, nimmt die jeweilige oder die nach Nummer 3 betraute Gemeinde diese Aufgaben wahr.
- 6.
- Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter sowie bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe nach § 68 Absatz 1 und 2 mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 68 Absatz 3 mindestens drei Beisitzer anwesend sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 16. Dezember 2013 BGBl. I S. 4335 m.W.v. 24. Dezember 2013
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Frühere Fassungen von § 7 EuWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2013 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335 |
aktuell vorher | 11.12.2008 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
aktuell | vor 11.12.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EuWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EuWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 EuWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 24.12.2013)
... am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden, hat die Gemeindebehörde das ...
§ 67 EuWO Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses
... in den Fällen der Bildung eines Briefwahlvorstandes für mehrere Gemeinden nach § 7 Nr. 3 die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeindebehörde, verteilt die ...
§ 68 EuWO Zulassung der Wahlbriefe, Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (vom 11.12.2008)
... zu überweisen, sofern der Kreis- oder Stadtwahlleiter feststellt, dass die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist. Wird diese Zahl für einzelne ... Stadt die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe überwiesen werden. Wird die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt unterschritten, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzer anwesend sind." 6. § 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Der Briefwahlvorstand ist ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... wenn mindestens drei Mitglieder" ein Komma eingefügt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort ...
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