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Artikel 7 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."
- 2.
- In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „204 Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 FamEntlastG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamEntlastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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