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Artikel 7 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)

Artikel 7 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 BKGG § 6

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro."

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „194 Euro" durch die Angabe „204 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 7 FamEntlastG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamEntlastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 FamEntlastG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Juli 2019 in Kraft. (3) Die Artikel 3 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Starke-Familien-Gesetz (StaFamG)
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Artikel 1 StaFamG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...