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§ 7 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

§ 7 Dauergrünland



(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die

1.
auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

2.
seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und

3.
seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

(2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind

1.
alle krautartigen Pflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen sind oder die normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden, mit Ausnahme von

a)
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,

b)
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und

c)
Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen, und

2.
Pflanzen der Gattungen Juncus und Carex, soweit sie auf der Fläche gegenüber Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne der Nummer 1 nicht vorherrschen.

(3) 1Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. 2Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.

(4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird

1.
Gras nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder

2.
eine Mischung von Gras und Leguminosen nach dem Anbau von Gras.

(5) 1Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. 2Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.

(6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen

1.
Ackerland dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

2.
Ackerland der freiwilligen Verpflichtung zur Einhaltung der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes unterlag und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen begrünt war,

3.
bei Ackerland ein Anspruch auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung bestand oder

4.
kein Fall des Absatzes 8 Nummer 4 vorliegt und Ackerland einer Verpflichtung zur Nutzung mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen unterlag

a)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

c)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung oder

e)
im Rahmen einer staatlich finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand.

(7) 1Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. 2Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede

1.
traditionelle Beweidungspraktik, die auf den betreffenden Flächen gemeinhin angewendet wird,

2.
traditionelle Mahdnutzung,

3.
Praktik, die von Bedeutung ist

a)
für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV dieser Richtlinie genannten Arten oder

b)
für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Arten oder

4.
Kombination der in den Nummern 1 bis 3 genannten Praktiken.

(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden,

2.
nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

3.
nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 8 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

4.
nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden oder

5.
nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten.

(9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 7 GAPDZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
vom 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 GAPDZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GAPDZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 GAPDZV Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des ...
Anlage 5 GAPDZV (zu § 17 Absatz 1) Verpflichtungen, die bei den Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes jeweils eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche (vom 01.01.2024)
... Solanaceae und Cucurbitaceae, c) Gras oder andere Grünfutterpflanzen im Sinne des § 7 Absatz 2 mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur im Sinne der Nummer 2.7. 2.5 Winter- und ...
 
Zitat in folgenden Normen

GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 24 GAPKondV Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland
... Der Begünstigte hat der zuständigen Behörde eine Maßnahme nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch ... Vorschriften. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 sind Maßnahmen nach § 7 Absatz 5 Satz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung auf umweltsensiblem Dauergrünland, in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
V. v. 30.11.2022 BAnz AT 01.12.2022 V1
Artikel 1 1. GAPDZVÄndV
... und die bodenklimatischen Verhältnisse ausreichend" angefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der ...