(1) Abweichend von
§ 5 bedarf die Umwandlung von insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Genehmigung.
(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntmachung nach
§ 8 Absatz 2 folgt, in der davon betroffenen Region keine Anwendung.
§ 9 GAPKondG Verordnungsermächtigungen zur Erhaltung des Dauergrünlands ... Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Bagatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über 1. die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach ... Vorschriften zu erlassen über 1. die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7 Absatz 1 , 2. das zugehörige Verfahren, insbesondere zur Anzeige einer Umwandlung nach ... 1, 2. das zugehörige Verfahren, insbesondere zur Anzeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1 . (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ...
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417