(1)
1Hat ein Begünstigter Dauergrünland ohne Genehmigung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umgewandelt und liegt kein Fall der
§§ 6 und
7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vor, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Sofern im Falle des Absatzes 1 zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen einer Genehmigung vorlagen, soll die zuständige Behörde auf Antrag des Begünstigten die Umwandlung nachträglich genehmigen.
(3)
1Hat ein Begünstigter entgegen
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes keine Ersatzfläche angelegt, hat die zuständige Behörde die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen.
2Die zuständige Behörde hat dem Begünstigten eine angemessene Frist für die Rückumwandlung zu setzen.
3§ 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.
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