(1) 1Die ausschreibende Stelle darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen. 2Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der ausschreibenden Stelle bis zum jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.
(3)
1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der ausschreibenden Stelle.
2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform nach
§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(4) 1Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der ausschreibenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat. 2Sofern Bieter keine Mitteilung über den Zuschlag erhalten haben, entfällt die Bindungswirkung sechs Monate nach dem Gebotstermin.
(5)
1Die Ausschreibungen können von der ausschreibenden Stelle ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden.
2In diesem Fall kann die ausschreibende Stelle insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
3Bei einer Umstellung des Verfahrens nach Satz 1 muss vor dem Gebotstermin bei der Bekanntgabe nach
§ 5 auf das elektronische Verfahren hingewiesen werden.
§ 10 GEEV Ausschluss von Geboten (vom 01.01.2021) ... aus, wenn 1. die Anforderungen für Gebote nach den §§ 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 ... 6, 7 Absatz 2 und 5 und § 39 Absatz 2 Nummer 5 oder die Formatvorlagen für Gebote nach § 7 Absatz 1 nicht vollständig eingehalten wurden, 2. bis zum Gebotstermin bei der ...
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 42
Verordnung zur Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung und zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Artikel 2 V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108, 120; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715