Tools:
Update via:
§ 7 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
| |
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
| |
§ 7 Zuständigkeiten
(1) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
- die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,
- 2.
- die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,
- 3.
- die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,
- 4.
- die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und
- 5.
- die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.
(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.
Text in der Fassung des Artikels 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 28. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 7 GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 (04.07.2023) | Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
aktuell vorher | 01.01.2019 (27.02.2019) | Artikel 3 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 20.02.2019 BGBl. I S. 124 |
aktuell | vor 01.01.2019 (27.02.2019) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 GbV Schulungsanforderungen (vom 01.01.2023)
... Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie ...
§ 6 GbV Prüfungen (vom 01.01.2021)
... wenn mindestens 50 vom Hundert der von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl erreicht wird. (3) Die Prüfungssprache ist ...
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023)
... nach § 6 Absatz 1 bis 4 und 5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4. Für die Erteilung einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
Artikel 3 11. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... Stelle für Inspektionen und Prüfungen von IBC zugewiesen sind,". 2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „des Innern" durch die Wörter „des Innern, für ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden." 2. In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_GbV.htm