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§ 7 - Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 16.04.2009, abweichend siehe § 38; FNA: 7831-1-54-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7 Reinigung und Desinfektion
(1) 1Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. 2In den Ställen und ihrer unmittelbaren Umgebung hat der Unternehmer eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten durchzuführen oder durchführen zu lassen. 3Der Erfolg der Desinfektion nach Satz 1 ist durch eine bakteriologische Untersuchung von Tupferproben oder Abklatschproben nach dem Stand der Technik nachzuweisen. 4Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind vom Unternehmer des betroffenen Betriebes ein Jahr lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.
(2) 1Der Unternehmer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1, soweit die Hühner oder Puten und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder aus der betroffenen Herde entfernt worden sind, Futtermittel und Einstreu, die Träger von Salmonellen sein können,
- 1.
- zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder
- 2.
- zusammen mit dem Dung zu lagern.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 dürfen Futtermittel, die außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern gelagert worden sind, auch weiterhin verfüttert werden, soweit
- 1.
- bei einer Probenahme und Analyse der Futtermittel nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/893 der Kommission vom 7. Juni 2022 (ABl. L 155 vom 8.6.2022, S. 24) geändert worden ist, kein Befall mit Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt wird oder
- 2.
- durch eine epidemiologische Untersuchung andere Ursachen für die festgestellten Salmonellen der Kategorie 1 als der Befall der Futtermittel festgestellt worden sind.
(4) 1Im Falle einer Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei, soweit die Eintagsküken und Bruteier aus der betroffenen Hühnerbrüterei oder Putenbrüterei oder aus dem betroffenen Brüter entfernt worden sind, die Räume, Vorräume und Zugänge sowie die Einrichtungen, Brüter, Geräte und sonstigen Gegenstände, die Träger von Salmonellen der Kategorie 1 sein können, unverzüglich nach dem Stand der Technik zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 hat der Unternehmer einer Hühnerbrüterei oder einer Putenbrüterei Hordenauskleidungen, Einlegematerial, Kükentransportbehältnisse und Verpackungen, die verschmutzt sind oder Träger von Salmonellen sein können und die nicht sicher zu reinigen oder zu desinfizieren sind, zu verbrennen oder verbrennen zu lassen oder auf andere Weise unschädlich beseitigen zu lassen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten im Falle der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung V. v. 4. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 m.W.v. 17. November 2023
Frühere Fassungen von § 7 GflSalmoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.11.2023 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung vom 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306 |
aktuell vorher | 25.01.2014 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 17.01.2014 BGBl. I S. 50 |
aktuell vorher | 24.12.2009 | Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939 |
aktuell | vor 24.12.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 GflSalmoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GflSalmoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GflSalmoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... der betroffenen Herde entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. In den Fällen der Feststellung von ...
§ 16 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... der betroffenen Herde entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ...
§ 21 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... der betroffenen Herde entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ...
§ 25 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... der betroffenen Herde entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ...
§ 29 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Brüter entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. In den Fällen der Feststellung von ...
§ 33 GflSalmoV Aufhebung der Maßregeln (vom 17.11.2023)
... Brüter entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ...
§ 36 GflSalmoV Ordnungswidrigkeiten (vom 17.11.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4 , § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig ... lässt und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, 5. entgegen § 7 Absatz 5 dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. HühnSalmVÄndV
... oder in einer Hühnerbrüterei" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die ... Brüter entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach ... 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist. (3) Der Verdacht auf eine Infektion mit ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 1, Futtermittel oder Einstreu nicht oder ... und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, 4. entgegen § 7 Absatz 5, auch in Verbindung mit Absatz 8 Nummer 2, dort genanntes Material nicht oder nicht ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 306
Artikel 1 2. GflSalmoVÄndV Änderung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
... § 5 Ursachenermittlung im Betrieb § 6 Reinigung und Desinfektion § 7 Abschnitt 2 Hühnerzuchtbetriebe Betriebseigene Kontrollen, ... Infektion mit" durch die Wörter „der Feststellung von" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Brüter entfernt worden sind und 2. eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 ... 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist." 41. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8. ...
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 7 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
... vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für flüssige ...
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