Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
|

§ 7 Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem



(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.

(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende

1.
einen passwortgeschützten persönlichen Zugang erhält und

2.
ein eigenes Datenprofil anlegen kann.

(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.

(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich

1.
für den sorgfältigen Umgang mit ihrem oder seinem Passwort für den Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,

2.
für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie

3.
für die Pflege des eigenen Datenprofils.