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§ 7 - Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)
V. v. 20.08.2020 BGBl. I S. 1965 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 7613-3-7 Geldwäsche
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§ 7 Ausnahme von der Meldepflicht
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Liegen Tatsachen vor, die die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht, so besteht keine Pflicht zur Meldung. 2Die Tatsachen, aufgrund derer nach Satz 1 von einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen. 3Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.
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Zitierungen von § 7 GwGMeldV-Immobilien
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GwGMeldV-Immobilien verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwGMeldV-Immobilien selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 13
Artikel 1 GwGMeldV-ImmobilienÄndV Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien
... Geldwäschegesetzes gegenüber dem Notar nicht erfüllt hat." 4. In § 7 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" durch die Angabe „§ 8 ...
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