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§ 7 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 7 Ergebnisprotokoll der Sitzungen



(1) 1Die Geschäftsstelle nach § 18 fertigt von jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll an. 2Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

1.
den Ort und den Tag der Sitzung,

2.
die Tagesordnung,

3.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,

4.
die wesentlichen Inhalte der Beratungen,

5.
die Ergebnisse der Beratungen und die tragenden Gründe für die Beratungsergebnisse.

(2) 1Das Ergebnisprotokoll soll den Mitgliedern des Lenkungsausschusses und den Vertretungen des Bundesministeriums für Gesundheit innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugeleitet werden. 2Inhaltliche Einwendungen gegen das Ergebnisprotokoll sind dem Vorsitz und der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und werden bei der nächsten Sitzung des Lenkungsausschusses behandelt.

(3) 1Das fertig gestellte Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitz und von der Geschäftsstelle zu unterzeichnen. 2Es ist in der Geschäftsstelle aufzubewahren.

 
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