§ 7 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 7 Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", I.2 „Geburt" und I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der Anlage 1 vermittelt.

(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.

(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.

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Zitierungen von § 7 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a HebStPrV Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland (vom 26.11.2024)
... Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; ... (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 , wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 ... § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine ...
§ 8 HebStPrV Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze (vom 26.11.2024)
... Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.  ...
§ 9 HebStPrV Praxisplan
... Praxiseinrichtung die Vorgaben des modularen Curriculums der Hochschule sowie die §§ 6 bis ...
Anlage 1 HebStPrV (zu § 1, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1, § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2, § 45 Absatz 3, § 48 Absatz 2, § 49 Absatz 1 und § 50 Absatz 2) Kompetenzen für die staatliche Prüfung zur Hebamme
Anlage 2 HebStPrV (zu § 8 Absatz 1) Stundenverteilung der Praxiseinsätze des Hebammenstudiums
... insbesondere Diagnostik und Operationen 80 § 7 Absatz 1 Freiberufliche Hebamme, ambulante hebammengeleitete Einrichtung I.1 ... I.3 „Wochenbett und Stillzeit" 480 § 7 Absatz 3 weitere, zur ambulanten berufsprak- tischen Ausbildung von Hebammen geeignete ... optional, anzurechnen auf das Stundenkontingent von 480 Stunden für die Einsätze nach § 7 Absatz 1 .  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 5 ZApprOuaÄndV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe zu § 7a eingefügt: „§ 7a Praxiseinsätze in ... „, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3," eingefügt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Praxiseinsätze in ... Einrichtungen im Ausland (1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden ... (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 , wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 ... § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine ...


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