(1) In Praxiseinsätzen bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I.1 „Schwangerschaft", I.2 „Geburt" und I.3 „Wochenbett und Stillzeit" der
Anlage 1 vermittelt.
(2) Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der
Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen einbezogen.
(3) Praxiseinsätze nach Absatz 1 können im Umfang von bis zu 160 Stunden auch in weiteren Einrichtungen, die zur ambulanten berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeignet sind, stattfinden.
§ 7a HebStPrV Praxiseinsätze in klinischen und außerklinischen Einrichtungen im Ausland (vom 26.11.2024) ... Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; ... (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 , wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 ... § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 5 ZApprOuaÄndV Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe zu § 7a eingefügt: „§ 7a Praxiseinsätze in ... „, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3," eingefügt. 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Praxiseinsätze in ... Einrichtungen im Ausland (1) Ein Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 kann ganz oder teilweise außerhalb des Geltungsbereichs des Hebammengesetzes ... 3 Satz 2 des Hebammengesetzes angerechnet, wenn er zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 gleichwertig ist. Der Umfang der Anrechnung darf nicht mehr als 480 Stunden betragen; die Stunden ... (2) Ein Praxiseinsatz im Ausland ist gleichwertig zu einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 , wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 ... § 7, wenn 1. er sich nicht wesentlich von einem Praxiseinsatz nach § 6 oder § 7 unterscheidet, 2. die Einrichtung des Praxiseinsatzes die Anforderungen an eine ...