Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)

neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
| |

§ 7 Organe



(1) 1Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.

(2) 1Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) 1Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig. 3Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 7 IT-Staatsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 IT-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-Staatsvertrag selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IT-Staatsvertrag Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung (vom 01.10.2019)
... IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. (2) Dem IT-Planungsrat gehören als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
...  § 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht § 7 Organe § 8 Aufsicht § 9 Finanzierung § 10 ... IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung." b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ... bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden. § 7 Organe (1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und ... an der gemeinsamen Anstalt." bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „ § 7 Absatz 2" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2" ersetzt. c) Folgender ... wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt." 12. Der bisherige § 7 wird § 12 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Satz ...

Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... Wort „die" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...