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§ 7 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Organe
(1) 1Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2) 1Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. 2Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. 3Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig. 3Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 7 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 01.10.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 IT-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-Staatsvertrag selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IT-Staatsvertrag Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung (vom 01.12.2024)
... IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung. (2) Dem IT-Planungsrat gehören als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... Wort „die" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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