(1) 1Die gemeinsame Anstalt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet und vertreten. 2Sie oder er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2)
1Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr.
2Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des
§ 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält.
3Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig. 3Die Präsidentin oder der Präsident beruft eine Vertreterin oder einen Vertreter für den Fall ihrer oder seiner Abwesenheit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326