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§ 7 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 7 Geschäftsstelle; Aufgaben der Geschäftsstelle



(1) Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere

1.
die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und

2.
Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.

(3) 1Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. 2Der Tätigkeitsbericht soll

1.
die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und

2.
Angaben enthalten

a)
zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,

b)
zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und

c)
zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.

3Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.

(4) 1Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über

1.
den Zweck des Implantateregisters,

2.
die Einzelheiten der Datenverarbeitung sowie der Möglichkeit der Auswertung der Daten unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3.
die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.

2Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.





 

Frühere Fassungen von § 7 IRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.05.2020Artikel 12a Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
vom 28.04.2020 BGBl. I S. 960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 IRegG Informations- und Auskunftspflicht gegenüber betroffenen Patientinnen und Patienten
... nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 die Informationen, die die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 4 erstellt hat, zu übergeben und 2. nach der implantatbezogenen Maßnahme zur ...
§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2024)
... der Registerstelle nach den §§ 3 und 4, bb) der Geschäftsstelle nach § 7 und cc) der Vertrauensstelle nach den §§ 8 und 9, b) das ... nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 und § 11 und die Publizierung der Auswertungsergebnisse nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b , die Einberufung und Besetzung der Auswertungsgruppen durch die Geschäftsstelle nach § 7 ... b, die Einberufung und Besetzung der Auswertungsgruppen durch die Geschäftsstelle nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und deren Aufgaben zur Unterstützung der Registerstelle nach § 11 sowie die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 12a MPEUAnpG Änderung des Implantateregistergesetzes
... durch die Wörter „Bundesministerium für Gesundheit" ersetzt. 4. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und ...