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§ 7 - Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz (InfrGG)
Artikel 13 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3141 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-5 Bundesfernstraßen
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Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-5 Bundesfernstraßen
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§ 7 Finanzierung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. 2Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1 genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. 3Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen. 4Notwendige Liquiditätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(2) 1Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwecke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. 2Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen.
(3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen.
(4) 1Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. 2§ 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
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Zitierungen von § 7 InfrGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InfrGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InfrGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV)
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 743; zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 1 InfrGGBV Beleihung (vom 01.12.2021)
... umfassen auf Bundesfernstraßen 1. die Mittelbewirtschaftung der vom Bund nach § 7 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel, einschließlich der Durchführung des ...
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