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§ 7 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.
- im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.
- außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
Zitierungen von § 7 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Erfüllung einer richterlichen Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des ...
§ 26 JArbSchG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... als der zugelassenen Weise beschäftigt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der ... die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7 . (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend ...
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