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§ 7 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern



Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen

1.
im Berufsausbildungsverhältnis,

2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.



 

Zitierungen von § 7 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 JArbSchG Verbot der Beschäftigung von Kindern
... Erfüllung einer richterlichen Weisung. Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende Anwendung. (3) Das Verbot des ...
§ 26 JArbSchG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, geeigneten und leichten Tätigkeiten nach § 7 Satz 1 Nr. 2 und die Arbeiten nach § 22 Abs. 1 und den §§ 23 und 24 näher ...
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021)
... als der zugelassenen Weise beschäftigt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der ... die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7 . (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend ...