Die
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 64 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von behinderungsbedingt entstandenen Aufwendungen und der Anspruchsvoraussetzungen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ist
§ 65 anzuwenden."
- 2.
- § 65 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach
§ 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des
§ 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. Abweichend von
§ 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln. Neben den nach
§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung zu übermittelnden Daten sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- der Grad der Behinderung
- 2.
- die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
- a)
- G (erheblich gehbehindert),
- b)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c)
- B (ständige Begleitung notwendig),
- d)
- H (hilflos),
- e)
- Bl (blind),
- f)
- TBl (taubblind),
- 3.
- das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
- 4.
- das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
- 5.
- die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
Die betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden, die der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Übermittlung erforderlich ist. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Die betroffene Person kann ihren Antrag nach Satz 1 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stelle mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; die mitteilungspflichtige Stelle hat dies der für die Besteuerung der betroffenen Person zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unter Angabe des Datums des Eingangs des Widerrufs unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Veranlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeitraum des Widerrufs folgt, liegen die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags nicht mehr vor."
- 3.
- § 84 Absatz 3g wird wie folgt gefasst: