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§ 7 - Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG)

Artikel 1 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.07.2024, abweichend siehe Artikel 23; FNA: 7610-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen



(1) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit nach der Verordnung (EU) 2023/1114 und diesem Gesetz mit den Börsenaufsichtsbehörden, den Handelsüberwachungsstellen, den Bundeskartellbehörden, den Landeskartellbehörden, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Die in Satz 1 genannten Institutionen haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich der personenbezogenen Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(2) Soweit nicht Artikel 95, 96 oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2023/1114 eine Regelung zur internationalen Zusammenarbeit trifft, gelten in Bezug auf die Aufsicht nach Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 der § 18 des Wertpapierhandelsgesetzes und im Übrigen die §§ 7a bis 8 des Kreditwesengesetzes jeweils entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 KMAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KMAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KMAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KMAG Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt (vom 30.12.2024)
... Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und ...
§ 6 KMAG Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (vom 30.12.2024)
... Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ...