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§ 7 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Änderung von Verhältnissen
(1) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen. 2Zu den anzuzeigenden Änderungen gehören auch
- 1.
- eine Unternehmensumwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes,
- 2.
- bei Personengesellschaften Änderungen der Personen der Gesellschafter oder der geschäftsführenden Personen,
- 3.
- die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei Unternehmen die Verlegung des Unternehmenssitzes oder des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Unternehmen betreibt, oder
- 4.
- die Auflösung des Unternehmens.
(2) 1Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. 2Hierzu gehören insbesondere
- 1.
- seine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung,
- 2.
- die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- 3.
- die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung des gerichtlichen Beschlusses und
- 4.
- jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister anzumelden ist.
(3) 1Bevor der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. 2Die Wiederaufnahme des Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. 3Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeigepflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zulassen. 4Wird der Betrieb eines Steuerlagers eingestellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 5. 5Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird sie geändert.
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Personen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
- 1.
- der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstrecker oder dem Nachlasspfleger,
- 2.
- die Übernahme des Unternehmens vom neuen Inhaber oder
- 3.
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnisinhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufügen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 7 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 KaffeeStV Registrierter Versender (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 ...
§ 25 KaffeeStV Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § ...
§ 27 KaffeeStV Versandhandel (vom 29.10.2022)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis ...
§ 30 KaffeeStV Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. (6) Werden als Ausgleich für die in einem ...
§ 32 KaffeeStV Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr (vom 01.07.2021)
... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 ...
§ 44 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 21.08.2021)
... Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... (4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 , für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die ... Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung der dargestellten Verhältnisse gilt § 7 , für den Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis § 8 und für die ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 3 7. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung durchgeführt." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Änderung von Verhältnissen ... durchgeführt." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Änderung von Verhältnissen (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Steueranmeldung und die Vorführpflicht gilt § 24 ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die Erlaubnis für den ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ... von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 Satz 1 ... geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 oder Absatz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 5 oder ...
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