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§ 7 - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 7 Übergangsvorschrift



Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen am 1. Februar 2024 für die Erfüllung der Anforderungen des § 4b Absatz 2 vorliegen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 LMIDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
vom 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LMIDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Artikel 1 2. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... durch die Wörter „§ 4b Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 4. Folgender § 7 wird angefügt: „§ 7 Übergangsvorschrift Fleischwaren, ... 2 Satz 1" ersetzt. 4. Folgender § 7 wird angefügt: „ § 7 Übergangsvorschrift Fleischwaren, für die keine hinreichenden Informationen ...