Tools:
Update via:
§ 7 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)
G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
| |
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
| |
§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
- 4.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung G. v. 12. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 190 m.W.v. 18. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 7 LobbyRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.06.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung vom 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190 |
aktuell vorher | 01.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10 |
aktuell | vor 01.03.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 LobbyRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LobbyRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LobbyRG Registereinrichtung und Registerführung (vom 01.03.2024)
... soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind," gestrichen. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Artikel 4 IntWÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_Lobbyregistergesetz.htm