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§ 7 - Lobbyregistergesetz (LobbyRG)

G. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 818 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 1101-13 Bundestag
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§ 7 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Angabe oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt,

3.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder

4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4, eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.





 

Frühere Fassungen von § 7 LobbyRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2024Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
vom 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
vom 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
aktuellvor 01.03.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 LobbyRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 LobbyRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LobbyRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LobbyRG Registereinrichtung und Registerführung (vom 01.03.2024)
... soweit dieses zur ordnungsgemäßen Registerführung und für Verfahren nach § 7 erforderlich ist. Auf individuelle Anfrage von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10
Artikel 1 LobbyRGÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
... nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind," gestrichen. 7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ...

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Artikel 4 IntWÄndG Änderung des Lobbyregistergesetzes
...  § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Lobbyregistergesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. ...