(1)
1Soweit für die Ausstellung des Nachweisdokuments nach
§ 2 Absatz 2 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß
§ 3 existieren, ist
§ 2 Absatz 2 nicht anzuwenden.
2Soweit für die Überprüfung der Simulationsmodelle nach
§ 2 Absatz 3 keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß
§ 3 existieren, ist
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(2)
1Ist eine Erzeugungsanlage, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden soll, ein Prototyp nach Kapitel 12 der Anwendungsregel VDE-AR-N 4120:2015-01 „Technische Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Hochspannungsnetz (TAB Hochspannung)" des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)
5, so gelten für diese Erzeugungsanlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz.
2Ergänzend hierzu gelten für Prototypen nach Satz 1 die Regelungen des Kapitels 12 der TAB Hochspannung.
3Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, bis technische Regeln des in
§ 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz in Kraft getreten sind.
(3) Bis zur Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität von Erzeugungsanlagen nach Artikel 5 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/631 durch die Bundesnetzagentur ist
§ 2 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schwellenwerte den in Tabelle 1 der
Verordnung (EU) 2016/631 genannten Grenzwerten für Kontinentaleuropa entsprechen.
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V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 157
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung
V. v. 16.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 158