(1) Projekte
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
innerhalb des Naturschutzgebietes sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a zu prüfen.
(3) Der Projektträger hat die zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Für Projekte im Sinne des Absatzes 1 außerhalb des Naturschutzgebietes, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Für Projekte zur wissenschaftlichen Meeresforschung im Naturschutzgebiet, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, den Schutzzweck nach den
§§ 4 bis 5a erheblich zu beeinträchtigen, und die
- 1.
- die Errichtung oder die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen oder Bauwerke vorsehen,
- 2.
- Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen, den Einsatz von Luftpulsern oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsehen oder
- 3.
- von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nicht lebenden Ressourcen sind,
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) 1Die Prüfung nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 obliegt der für die Zulassung, die Entgegennahme der Anzeige oder die Durchführung zuständigen Behörde, im Übrigen dem Bundesamt für Naturschutz. 2Die Prüfung nach Absatz 6 obliegt der für den Plan oder die Entscheidung zuständigen Behörde.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 6 NSGSylV Verbote (vom 10.12.2024) ... Vorbehaltlich des § 7 sind verboten 1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung ... Recht erlaubte militärische Nutzung, die wissenschaftliche Meeresforschung vorbehaltlich des § 7 und die berufsmäßige Seefischerei, 2. Vorhaben und Maßnahmen, die ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff - Östliche Deutsche Bucht"
V. v. 04.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 397