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§ 7 - Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (PreisV 30/53 k.a.Abk.)

V. v. 21.11.1953 BAnz. Nr. 244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4968
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 722-2-1 Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen
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§ 7 Selbstkostenerstattungspreise



(1) 1Selbstkostenerstattungspreise dürfen nur vereinbart werden, wenn eine andere Preisermittlung nicht möglich ist. 2Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten kann ganz oder teilweise durch Vereinbarung begrenzt werden.

(2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ermöglichen, soll in Vereinbarungen über Selbstkostenerstattungspreise vorgesehen werden, daß für einzelne Kalkulationsbereiche feste Sätze gelten.

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Zitierungen von § 7 Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PreisV 30/53 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisV 30/53 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PreisV 30/53 Grundsatz
... Marktpreisen gemäß § 4 vor Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben. (2) Soweit es die Verhältnisse des Auftrags ...
§ 5 PreisV 30/53 Selbstkostenpreise (vom 01.04.2022)
... gemäß § 6, 2. Selbstkostenerstattungspreise gemäß § 7 ...
§ 8 PreisV 30/53 Ermittlung der Selbstkostenpreise
... Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7 ) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung ...
Anlage PreisV 30/53 Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (vom 01.01.2024)
... regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom ...