Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 7 - Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)

G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Inkrafttreten wird separat bekanntgegeben, abweichend siehe Artikel 22; FNA: 210-9/1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

Artikel 7 Änderung des Passgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 PassG offen, mWv. 7. April 2021 § 22a

Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 21 Absatz 2 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,".

2.
Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz durch die Passbehörden ist nach diesem Gesetz zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz zulässig. Ist zu einer Person keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz gespeichert, kann der Eintrag durch Abgleich mit dem Melderegister erfolgen. Die Passbehörden können die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung auch durch einen Datenabruf nach § 6 Absatz 2 des Identifikationsnummerngesetzes bei der Registermodernisierungsbehörde erheben. Existiert zu der Person noch keine Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz, ist diese auf Veranlassung der Passbehörden bei der Registermodernisierungsbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern zu vergeben."

abweichendes Inkrafttreten am 07.04.2021

3.
§ 22a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Ferner dürfen die zur Ausstellung

1.
des Führerscheins,

2.
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder

3.
der Fahrerkarte

zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat."

b)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5" durch die Wörter „den Sätzen 5 und 6" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 7 RegMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 RegMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RegMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 RegMoG Inkrafttreten (vom 01.11.2024)
... 1 § 12, Artikel 2 § 11, Artikel 5 Nummer 2, Artikel 7 Nummer 3 , Artikel 8 Nummer 3, Artikel 19 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 21 treten am Tag nach der ... Artikel 4 Nummer 1 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und 7, Artikel 5 Nummer 1 sowie Artikel 6 bis 20 treten jeweils an dem Tag *) in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Passgesetzes
B. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 291